Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
POS Marketing GmbH
Hoferweg 269a
5440 Golling
Handelsregister: FN198687m
Registergericht: Landesgericht Salzburg
Vertreten durch:
Thomas Dullinger
Kontakt
Telefon: +43 6244 57570
E-Mail: office@pos-marketing.at
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
ATU49832301
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Urheberrecht
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Bildquelle: Adobe Stock
Geschäftsbedingungen
1.
„Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Werkvertrag über die Anbringung von Werbeflächen in Verbrauchermärkten zum Zwecke der Verbreitung einer Information oder Werbebotschaft des Werbetreibenden. Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Bestellers zustande. Je nach Auftragserteilung werden MobilPOSter (1) und MobilPOSter Plus (2) auf Einkaufswagen (3) beidseitig und/oder ShoppingPOSter (4) seitlich am Einkaufswagen entweder einseitig oder beidseitig und/oder CashPOSter (5) am WarenTrennstab (6) beidseitig angebracht. PackingPOSter (7) werden in den Packmulden (8) der Check-Out Kassen verklebt oder anderweitige vertraglich vereinbarte Werbemaßnahmen erbracht.
2.
Aufträge werden schnellstmöglich nach Auftragserteilung abgewickelt. Sollte ein Markt bei Auftragserteilung voll belegt sein, so wird zum nächstfreiwerdenden Termin belegt. Sollte die Anbringung der Werbeflächen in einem Verbrauchermarkt, den der Auftraggeber bestellt hat, nicht möglich sein, oder im Laufe der vereinbarten Mietdauer unmöglich werden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Werbeflächen in einem anderen Verbrauchermarkt im Umkreis anzubringen.
3.
Sollte ein Auftrag für POS teilweise unerfüllbar werden, so behält er hinsichtlich des erfüllbaren Teils seine Gültigkeit. Etwaige höhere Stückpreise wegen einer daraus resultierenden Minderabnahme können dem Auftraggeber von POS in Rechnung gestellt werden. Als Grundlage dient die jeweils gültige Preisliste. Aufträge werden vorbehaltlich der Zustimmung der zu belegenden Verbrauchermärkte angenommen. Bei Nichterfüllung von Aufträgen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Ersatz des Schadens, soweit dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.
4.
Konkurrenzausschlüsse und Konkurrenzeinschränkungen von Seiten des Auftraggebers werden nur dann gültig, wenn diese in einer Auftragsbestätigung zusätzlich von POS ausdrücklich bestätigt werden.
5.
POS behält sich vor, Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form abzulehnen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber schnellstmöglich mitgeteilt.
6.
Wird im Auftrag kein fester Termin für die Lieferung der Gestaltungsvorlagen vereinbart, gilt als spätester Termin für die rechtzeitige Lieferung der Gestaltungsvorlagen der dreißigste Tag nach Auftragserteilung. Für die rechtzeitige Lieferung der Gestaltungsvorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Werden die Gestaltungsvorlagen zum vereinbarten Termin nicht geliefert, so ist POS berechtigt, die erste Rechnung über den Gesamtbetrag, welcher sich aus dem vereinbarten Entgelt für die ersten 12 Monate ergibt, im Voraus zu stellen. Auch kann POS dem Auftraggeber bei nicht erfolgter Lieferung der Gestaltungsvorlagen den entstandenen Schaden in Rechnung stellen. Der Auftraggeber erhält vom Entwurf der Werbeflächen einen Korrekturabzug. Widerspricht er diesem Entwurf nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt, so gilt dieser Entwurf als zum Druck genehmigt. POS behält sich vor, nach Vorlage des ersten Korrekturabzuges die erste Rechnung über den Gesamtbetrag, welcher sich aus dem vereinbarten Entgelt für die ersten 12 Monate ergibt, im Voraus zu stellen.
7.
Entwürfe, Reinzeichnungen und Gestaltungsvorlagen, die durch POS erstellt werden, bleiben Eigentum von POS. Eine Benutzung für andere Werbemaßnahmen des Auftraggebers ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung durch POS möglich.
8.
Die bedruckten Werbeflächen bleiben Eigentum von POS und werden dem Kunden für die Dauer der Werbeperiode zur Verfügung gestellt.
9.
Die Zahlung erfolgt ausschließlich jährlich per Einzugsermächtigung. Bei Auftragserteilung wird sofort eine Anzahlung fällig. Die Höhe der Anzahlung richtet sich nach der abgeschlossenen Zahlungsweise, zumindest jedoch 6 Monate. Hiervon abweichende Zahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Der Auftraggeber gibt sein Einverständnis, dass die Firma POS Rechnungen und Korrespondenzen in elektronischer Form, als PDF-Datei, per E-Mail oder WhatsApp übermittelt. POS ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen aufgelaufen, so ist POS berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn POS über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Für den Fall, dass der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät und trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 10 Tagen den Rückstand nicht begleicht, ist POS berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu beenden und die Werbeflächen sofort abzunehmen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall POS Schadenersatz in Form des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Wenn der Auftraggeber diesen Schadenersatz geleistet hat, ist er berechtigt, den beendeten Vertrag fortzusetzen, wenn er zusätzlich zum Schadenersatz alle sonstigen ausständigen Zahlungen (deren Höhe ihm POS nach Zahlung des Schadensersatzanspruches auf Verlangen bekannt gibt) und zusätzlich Euro 3,70 Anbringungsgebühr pro Werbefläche bezahlt hat. Für die Wiederanbringung der Werbeflächen wird eine Service-Gebühr von € 350,00 verrechnet. Wenn auch diese Gebühr bezahlt wurde, ist POS verpflichtet, die Werbeflächen für die restliche Vertragslaufzeit wieder anzubringen.
10.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1. v. H. pro angefangenem Monat berechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber alle anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Einziehung des Betrages stehen, zu tragen.
11.
Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen (d. h., Umarbeitung von graphischen Vorlagen, Retusche, und Erstellen von Farbauszügen werden gesondert berechnet. Sollte eine Korrektur aufgrund eines Fehlers von POS nötig sein, entstehen diesbezüglich keine Mehrkosten) und für Lieferungen von bestellter Zeichnungen, Filme und Farbauszüge hat der Auftraggeber binnen 8 Tagen nach Ausführung, bzw. Lieferung zu bezahlen.
12.
POS übernimmt die Anbringung und regelmäßige Wartung der Werbeflächen. Beschädigte oder fehlende Plakate werden durch POS im Rahmen der durchgeführten Inventuren kostenlos ausgetauscht. Der Anspruch auf Austausch wird auf ein Mal pro Jahr pro bezahlter Werbefläche begrenzt. Sollte der Auftraggeber feststellen, dass die Zahl der Werbeflächen unterschritten wird, so muss er dies POS sofort mitteilen. POS ist dann verpflichtet, die fehlenden Werbeflächen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen zu ersetzen. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf Minderung des Entgeltes, wenn die Minderzahl der Werbeflächen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntwerden durch POS beseitigt wurde. Für Werbeflächen des Auftraggebers, welche sich nach der vereinbarten Vertragslaufzeit noch in den Verbrauchermärkten befinden, übernimmt POS keine Haftung. Sollte eine oder mehrere Kassen vorübergehend geschlossen sein, so bedeutet dies keinesfalls eine Minderung
des Entgelts. Primär ist von Bedeutung, dass immer alle Besucher des jeweiligen Verbrauchermarktes erreicht werden können und nicht wie viele Kassen geöffnet sind.
13.
Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung des Vertrages. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Auftragnehmer nicht anerkannter Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen POS, als auch gegen deren Erfüllungs-, bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma POS stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
14.
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Werbung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Der Auftraggeber stellt die Firma POS von Ansprüchen Dritter frei, die diesen aus der Ausführung derartiger Aufträge gegen POS erwachsen, POS ist nicht verpflichtet, Vorlagen darauf zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Text und Bildunterlagen dürfen weder anstößig sein, noch gegen die guten Sitten verstoßen. Falls ein Verbrauchermarkt eine Werbefläche aus solchen Gründen ablehnt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, andere Vorlagen - welche nicht anstößig sind oder gegen die guten Sitten verstoßen - innerhalb von spätestens 14 Tage nach Benachrichtigung durch POS an den Auftragnehmer zu liefern.
15.
Die Bevollmächtigten der Firma POS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Auftrages hinausgehen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und jegliche Nebenabreden werden nur wirksam, wenn sie von POS schriftlich bestätigt wurden.
16.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit hierdurch nicht berührt.
17.
Es gilt die am Auftrag angegebene Mindestvertragslaufzeit. Der Vertrag verlän-gert sich nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit um weitere 12 Monate sofern keine schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ende der Mindestlaufzeit vorliegt. Ab dem Zeitpunkt dieser automatischen Verlängerung kann der Vertrag erst wieder zum Ende der verlängerten Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden, dies wieder nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten vor dem neuen Vertragsende.
18.
Der Auftraggeber willigt ein, künftig über das Unternehmen und die Produkte von POS per Newsletter und WhatsApp informiert zu werden. Diesen kann der Auftraggeber jederzeit wieder abbestellen.
Stand August 2025